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Rechtssatz RS0059890×

Rechtssatz RS0059890

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0059890

Entscheidungsdatum

29.05.2018

Rechtssatz

Die Erklärung eines bloß alleinhandelnden Gesamtvertreters ist schwebend unwirksam und führt dazu, daß der alleinhandelnde Gesamtvertreter entsprechend den Regeln über die Stellvertretung ohne Vollmacht haftet, wenn das Geschäft nicht nachträglich genehmigt wird.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 538/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 1 Ob 538/95
  • 1 Ob 172/98w
    Entscheidungstext OGH 25.08.1998 1 Ob 172/98w
    Vg; Beisatz: Rechtsgeschäftliche Willenserklärungen können nur wirksam werden, wenn daran alle Geschäftsführer mitwirkten, weil die einzelnen Geschäftsführer im Falle der Gesamtvertretung an der Bildung des organschaftlichen Geschäftswillens eben nur mitwirken, jedoch für sich allein keine Vertretungshandlungen setzen können. (T1); Beisatz: Äußerungen, die keine Willenserklärungen sind, fallen dagegen nicht unter den Vertretungsbegriff. Dazu sind auch rechtserhebliche Wissenserklärungen zu zählen. (T2)
    Veröff: SZ 71/140
  • 1 Ob 293/01x
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 293/01x
    Vgl; Beisatz: Rechtsgeschäftliche Willenserklärungen können - unter allein organschaftlichen Gesichtspunkten - nur wirksam werden, wenn daran alle Geschäftsführer mitwirkten, weil die einzelnen Geschäftsführer im Falle der Gesamtvertretung an der Bildung des organschaftlichen Geschäftswillens eben nur mitwirken, jedoch für sich allein keine Vertretungshandlungen setzen können. (T3)
  • 2 Ob 170/06y
    Entscheidungstext OGH 23.03.2007 2 Ob 170/06y
    nur: Die Erklärung eines bloß alleinhandelnden Gesamtvertreters ist schwebend unwirksam, solange das Geschäft nicht nachträglich genehmigt wird. (T4)
  • 8 Ob 130/17a
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 8 Ob 130/17a
    nur T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0059890

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018

Dokumentnummer

JJR_19950425_OGH0002_0010OB00538_9500000_004