Rechtssatz RS0059890
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059890
Entscheidungsdatum
29.05.2018
Rechtssatz
Die Erklärung eines bloß alleinhandelnden Gesamtvertreters ist schwebend unwirksam und führt dazu, daß der alleinhandelnde Gesamtvertreter entsprechend den Regeln über die Stellvertretung ohne Vollmacht haftet, wenn das Geschäft nicht nachträglich genehmigt wird.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 538/95
Entscheidungstext OGH 25.04.1995 1 Ob 538/95
- 1 Ob 172/98w
Entscheidungstext OGH 25.08.1998 1 Ob 172/98w
Vg; Beisatz: Rechtsgeschäftliche Willenserklärungen können nur wirksam werden, wenn daran alle Geschäftsführer mitwirkten, weil die einzelnen Geschäftsführer im Falle der Gesamtvertretung an der Bildung des organschaftlichen Geschäftswillens eben nur mitwirken, jedoch für sich allein keine Vertretungshandlungen setzen können. (T1); Beisatz: Äußerungen, die keine Willenserklärungen sind, fallen dagegen nicht unter den Vertretungsbegriff. Dazu sind auch rechtserhebliche Wissenserklärungen zu zählen. (T2)
Veröff: SZ 71/140
- 1 Ob 293/01x
Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 293/01x
Vgl; Beisatz: Rechtsgeschäftliche Willenserklärungen können - unter allein organschaftlichen Gesichtspunkten - nur wirksam werden, wenn daran alle Geschäftsführer mitwirkten, weil die einzelnen Geschäftsführer im Falle der Gesamtvertretung an der Bildung des organschaftlichen Geschäftswillens eben nur mitwirken, jedoch für sich allein keine Vertretungshandlungen setzen können. (T3)
- 2 Ob 170/06y
Entscheidungstext OGH 23.03.2007 2 Ob 170/06y
nur: Die Erklärung eines bloß alleinhandelnden Gesamtvertreters ist schwebend unwirksam, solange das Geschäft nicht nachträglich genehmigt wird. (T4)
- 8 Ob 130/17a
Entscheidungstext OGH 29.05.2018 8 Ob 130/17a
nur T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0059890
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Dokumentnummer
JJR_19950425_OGH0002_0010OB00538_9500000_004