Rechtssatz RS0059910
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059910
Entscheidungsdatum
03.06.2025
Rechtssatz
In analoger Anwendung von § 125 Abs 2 zweiter Satz, § 150 Abs 2 erster Satz HGB, § 71 Abs 2 zweiter Satz und § 210 Abs 2 dritter Satz AktG kann ein Gesamtgeschäftsführer vorher oder nachträglich, ausdrücklich oder auch bloß konkludent durch den oder die übrigen Geschäftsführer ermächtigt werden, die Erklärung mit Wirkung für alle abzugeben, womit dem Handelnden organschaftliche Einzelvertretungsmacht eingeräumt wird.In analoger Anwendung von Paragraph 125, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 150, Absatz 2, erster Satz HGB, Paragraph 71, Absatz 2, zweiter Satz und Paragraph 210, Absatz 2, dritter Satz AktG kann ein Gesamtgeschäftsführer vorher oder nachträglich, ausdrücklich oder auch bloß konkludent durch den oder die übrigen Geschäftsführer ermächtigt werden, die Erklärung mit Wirkung für alle abzugeben, womit dem Handelnden organschaftliche Einzelvertretungsmacht eingeräumt wird.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 538/95
Entscheidungstext OGH 25.04.1995 1 Ob 538/95
- 1 Ob 10/08i
Entscheidungstext OGH 20.06.2008 1 Ob 10/08i
Auch
- 5 Ob 33/25a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.06.2025 5 Ob 33/25a
vgl
Anm: Hier wurde im Grundbuchsverfahren ausgehend vom Wortlaut der Rechtseinräumung keine Ermächtigung angenommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0059910
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2025
Dokumentnummer
JJR_19950425_OGH0002_0010OB00538_9500000_005