Rechtssatz RS0059918
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059918
Geschäftszahl
8Ob595/90 (8Ob596/90)
Entscheidungsdatum
19.12.1991
Rechtssatz
Der OGH sieht in der Anordnung des § 30 j Abs 5 GmbHG in Beziehung auf die in den Z 4-6 angeführten Geschäfte, daß der Gesellschaftsvertrag Betragsgrenzen festzusetzen "hat", eine auf die Gültigkeit eines widersprechenden Satzungsbeschlusses einflußlose lex imperfekta; die wahre Sanktion auf diesen Mangel des Gesellschaftsvertrages ist in der Übergangsbestimmung des Art V Abs 3 GesRÄG zu sehen, wonach als Folge dieses Satzungsmangels jene Geschäfte ohne Rücksicht auf Betragsbegrenzungen ausnahmslos der Zustimmungspflicht unterstellt sind.Der OGH sieht in der Anordnung des Paragraph 30, j Absatz 5, GmbHG in Beziehung auf die in den Ziffer 4 -, 6, angeführten Geschäfte, daß der Gesellschaftsvertrag Betragsgrenzen festzusetzen "hat", eine auf die Gültigkeit eines widersprechenden Satzungsbeschlusses einflußlose lex imperfekta; die wahre Sanktion auf diesen Mangel des Gesellschaftsvertrages ist in der Übergangsbestimmung des Artikel römisch fünf, Absatz 3, GesRÄG zu sehen, wonach als Folge dieses Satzungsmangels jene Geschäfte ohne Rücksicht auf Betragsbegrenzungen ausnahmslos der Zustimmungspflicht unterstellt sind.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 595/90
Entscheidungstext OGH 19.12.1991 8 Ob 595/90
Veröff: SZ 64/191 = EvBl 1992/103 S 447 = RdW 1993,144 = WBl 1992,166
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059918
Dokumentnummer
JJR_19911219_OGH0002_0080OB00595_9000000_010