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Rechtssatz RS0059919×

Rechtssatz RS0059919

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0059919

Geschäftszahl

6Ob9/78; 6Ob35/85; 6Ob46/09x

Entscheidungsdatum

26.03.2009

Rechtssatz

Der Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung darf kein Zusatz beigefügt werden, der geeignet ist, eine Täuschung über die Art und über den Umfang des Geschäftes herbeizuführen (Paragraph 18, Abs HGB). Auch jede neue Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung muß sich demnach von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. (Hier: WEGES WohnungseigentumsgmbH & Co KG HandelsgmbH - "WEGES HandelsgmbH").

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 9/78
    Entscheidungstext OGH 07.09.1978 6 Ob 9/78
    Veröff: NZ 1979,43
  • 6 Ob 35/85
    Entscheidungstext OGH 12.12.1985 6 Ob 35/85
    nur: Der Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung darf kein Zusatz beigefügt werden, der geeignet ist, eine Täuschung über die Art und über den Umfang des Geschäftes herbeizuführen. (T1) Beisatz: Daß der täuschungsfähige Firmenbestandteil einer Marke entnommen ist, macht ihn nicht zulässig. (T2) Veröff: ÖBl 1986,126 = NZ 1987,21
  • 6 Ob 46/09x
    Entscheidungstext OGH 26.03.2009 6 Ob 46/09x
    Auch; Beisatz: Nach § 5 Abs 1 GmbHG idF HaRÄGBGBlI2005/120 (zuvor § 5 Abs 2 GmbHG) muss die Firma der Gesellschaft die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung" enthalten. Die Bezeichnung kann abgekürzt werden. Welche Abkürzungen verwendet werden dürfen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. (T3); Beisatz: Zweck des Rechtsformzusatzes nach § 5 Abs1GmbHG ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (6 Ob 98/99a) und der herrschenden Lehre eindeutig die Information des Geschäftsverkehrs über die Haftungsverhältnisse der Gesellschaft, nämlich dass ihm nur das Gesellschaftsvermögen haftet. (T4); Beisatz: Der Geschäftsverkehr muss auf eindeutige Abkürzungen, sofern solche gewählt werden, vertrauen können. (T5); Beisatz: Dabei spielen auch die gelebte Praxis und eine jahrzehntelange Übung eine Rolle, worauf ja bereits der historische Gesetzgeber hingewiesen hat. (T6); Beisatz: „GsmbH" kann nicht als Abkürzung des gem § 5 Abs 1 GmbHG vorgeschriebenen Rechtsformzusatzes der Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch eingetragen werden. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0059919

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2009

Dokumentnummer

JJR_19780907_OGH0002_0060OB00009_7800000_001