Rechtssatz RS0059921
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059921
Geschäftszahl
9Os174/68; 10Os95/79
Entscheidungsdatum
19.12.1979
Rechtssatz
Der Geschäftsführer einer "gemeinnützigen" Baugenossenschaft und Wohnungsgenossenschaft kann sich gegenüber dem Vorwurf, sich mißbräuchlich im Sinne des § 205 c StG aus einem für die Genossenschaft abgewickelten Geschäft zu deren Schaden (eigenen) Vermögensvorteil verschafft zu haben, zu seiner Entlastung nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die gewinnbringende Durchführung des Geschäftsfalles dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und der Bestimmung des § 88 GenG zuwiderlief.Der Geschäftsführer einer "gemeinnützigen" Baugenossenschaft und Wohnungsgenossenschaft kann sich gegenüber dem Vorwurf, sich mißbräuchlich im Sinne des Paragraph 205, c StG aus einem für die Genossenschaft abgewickelten Geschäft zu deren Schaden (eigenen) Vermögensvorteil verschafft zu haben, zu seiner Entlastung nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die gewinnbringende Durchführung des Geschäftsfalles dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und der Bestimmung des Paragraph 88, GenG zuwiderlief.
Entscheidungstexte
- 9 Os 174/68
Entscheidungstext OGH 15.10.1970 9 Os 174/68
Veröff: EvBl 1971/172 S 301 = RZ 1971,29 = MietSlg 22565 = SSt 41/58
- 10 Os 95/79
Entscheidungstext OGH 19.12.1979 10 Os 95/79
Vgl aber; Beisatz: Kein Verstoß gegen § 88 GenG, wenn die Genossenschaft Gelder in Form eines Darlehens bei einer Bank zinsenbringend veranlagt (anstatt eine Bankspareinlage zu eröffnen). (T1) Veröff: JBl 1980,328 = EvBl 1980/129 S 405
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0059921
Dokumentnummer
JJR_19701015_OGH0002_0090OS00174_6800000_003