Rechtssatz RS0059926
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059926
Entscheidungsdatum
20.03.1986
Rechtssatz
Die Bestellung eines Prozessvertreters für die Gesellschaft in einem Rechtsstreit, in dem die Vertretung durch die Geschäftsführer wegen Interessenwiderstreites ausgeschlossen ist, ist durch § 30l GmbHG vorgezeichnet. Diese Regelung ist auf den rechtsähnlichen Fall, dass eine aktive Prozessvertretung der Gesellschaft durch ihre zwei gesamtvertretungsbefugten, aber uneinigen Geschäftsführer ausgeschlossen wird, analog anwendbar.Die Bestellung eines Prozessvertreters für die Gesellschaft in einem Rechtsstreit, in dem die Vertretung durch die Geschäftsführer wegen Interessenwiderstreites ausgeschlossen ist, ist durch Paragraph 30 l, GmbHG vorgezeichnet. Diese Regelung ist auf den rechtsähnlichen Fall, dass eine aktive Prozessvertretung der Gesellschaft durch ihre zwei gesamtvertretungsbefugten, aber uneinigen Geschäftsführer ausgeschlossen wird, analog anwendbar.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 541/86
Entscheidungstext OGH 20.03.1986 6 Ob 541/86
Veröff: SZ 59/55 = RdW 1986,210 = GesRZ 1986,152 = NZ 1987,349
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0059926
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2015
Dokumentnummer
JJR_19860320_OGH0002_0060OB00541_8600000_003