Rechtssatz RS0059976
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059976
Entscheidungsdatum
27.02.1986
Rechtssatz
Der Stimmrechtsausschluß des § 39 Abs 4 GmbHG ist gegeben, wenn dem Betroffenen durch den Inhalt des Beschlusses selbst ein (Sondervorteil) Vorteil zufallen soll; er besteht aber auch dann, wenn ihm dieser Vorteil erst infolge der durch den Beschluß geschaffenen Sachlage selbst zukommt. Dies ist nicht bei Abstimmung über Abberufung eines (Gesellschafters) Geschäftsführers der Fall.Der Stimmrechtsausschluß des Paragraph 39, Absatz 4, GmbHG ist gegeben, wenn dem Betroffenen durch den Inhalt des Beschlusses selbst ein (Sondervorteil) Vorteil zufallen soll; er besteht aber auch dann, wenn ihm dieser Vorteil erst infolge der durch den Beschluß geschaffenen Sachlage selbst zukommt. Dies ist nicht bei Abstimmung über Abberufung eines (Gesellschafters) Geschäftsführers der Fall.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 515/86
Entscheidungstext OGH 27.02.1986 8 Ob 515/86
Veröff: SZ 59/43 = RdW 1986,209 = GesRZ 1986,199 = NZ 1987,100
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0059976
Dokumentnummer
JJR_19860227_OGH0002_0080OB00515_8600000_001