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Rechtssatz RS0060012×

Rechtssatz RS0060012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0060012

Geschäftszahl

5Ob1602/92; 6Ob123/06s

Entscheidungsdatum

31.08.2006

Rechtssatz

Die Sachleistung muß gemäß Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz GmbHG sofort in vollem Umfang bewirkt werden und hat gemäß Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG im Zeitpunkt der Registrierung der Gesellschaft deren Geschäftsführern zur freien Verfügung zu stehen. Als Gegenstand einer Sacheinlage kommt daher nur in Frage, was den soeben erwähnten Anforderungen des Paragraph 10, GmbHG genügen kann. Lag im maßgeblichen Zeitpunkt der Registrierung der Gesellschaft - im Hinblick auf das bestehende Veräußerungsverbot und Belastungsverbot bezüglich der einzubringenden Betriebsliegenschaft - die Zustimmung des Verbotsberechtigten nicht vor, sondern wurde sie für später einmal "erhofft", so stellt dies ein von Anfang an unerfüllbares Einlageversprechen dar, weil ja der Gesellschaft nicht irgendwann einmal, sondern nach der insoweit zwingenden Vorschrift des Paragraph 10, GmbHG im Zeitpunkt ihrer Registrierung volle Verfügungsfreiheit über die Liegenschaft zu verschaffen war.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1602/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 5 Ob 1602/92
    Veröff: WBl 1993,159
  • 6 Ob 123/06s
    Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 123/06s
    Beisatz: Dies gilt auch für den Fall, dass die Betriebsliegenschaft nicht im Eigentum der einbringenden Gesellschaft steht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060012

Dokumentnummer

JJR_19921215_OGH0002_0050OB01602_9200000_002