Rechtssatz RS0060017
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060017
Entscheidungsdatum
13.10.1983
Rechtssatz
Auch jene Vermögensbestandteile, deren Anschaffungskosten oder Herstellungskosten bei der abgabenrechtlichen Ertragsermittlung und Gewinnermittlung als Betriebsausgaben keine Berücksichtigung finden können, sind in dem der Feststellung der Überschuldung im Sinne des § 69 Abs 1 KO aF zugrunde liegenden Jahresabschluß zu aktivieren.Auch jene Vermögensbestandteile, deren Anschaffungskosten oder Herstellungskosten bei der abgabenrechtlichen Ertragsermittlung und Gewinnermittlung als Betriebsausgaben keine Berücksichtigung finden können, sind in dem der Feststellung der Überschuldung im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, KO aF zugrunde liegenden Jahresabschluß zu aktivieren.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 688/83
Entscheidungstext OGH 13.10.1983 6 Ob 688/83
Veröff: RdW 1984,42 = NZ 1986,17
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0060017
Dokumentnummer
JJR_19831013_OGH0002_0060OB00688_8300000_002