Rechtssatz RS0060027
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060027
Entscheidungsdatum
03.12.1973
Rechtssatz
Geeigneter Gegenstand einer Sacheinlage im Sinne § 6 GmbHG ist alles, was selbständiger Vermögenswert ist, so Sachen, Rechte und Unternehmungen. Entscheidend ist die Verkehrsfähigkeit, es muß ein bilanzfähiges Aktivum sein (vgl die Kommentare zum GmbHG von Gellis, S 35, Kostner 2.Auflage S 22, Graschopf S 47 und 48). Körperliche Sachen müssen nicht ins Eigentum übertragen werden, auch Gebrauchsüberlassung ("Einbringung quoadusum") ist möglich (vgl ZBL 1916/389). Auch eine fremde Sache kann übertragen werden, wenn die Durchführung gesichert ist (Gellis S 35).Geeigneter Gegenstand einer Sacheinlage im Sinne Paragraph 6, GmbHG ist alles, was selbständiger Vermögenswert ist, so Sachen, Rechte und Unternehmungen. Entscheidend ist die Verkehrsfähigkeit, es muß ein bilanzfähiges Aktivum sein vergleiche die Kommentare zum GmbHG von Gellis, S 35, Kostner 2.Auflage S 22, Graschopf S 47 und 48). Körperliche Sachen müssen nicht ins Eigentum übertragen werden, auch Gebrauchsüberlassung ("Einbringung quoadusum") ist möglich vergleiche ZBL 1916/389). Auch eine fremde Sache kann übertragen werden, wenn die Durchführung gesichert ist (Gellis S 35).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0060027
Dokumentnummer
JJR_19731203_OGH0002_0090OS00096_7300000_002