Rechtssatz RS0060043
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060043
Entscheidungsdatum
26.04.1990
Rechtssatz
Für die Abberufung eines Geschäftsführers, dem ein echtes Sonderrecht auf Geschäftsführung im Sinne des § 6 Abs 4 GmbHG eingeräumt wurde, kommt nur die Abberufungsklage nach § 16 Abs 2 GmbHG in Frage. Hingegen steht den übrigen Gesellschaftern im Falle des § 16 Abs 3 GmbHG die Möglichkeit offen, auf eine Mehrheitsentscheidung gegen den begünstigten Gesellschafter - Geschäftsführer (falls dieser dabei überhaupt stimmberechtigt ist) auf Widerruf der Bestellung herbeizuführen.Für die Abberufung eines Geschäftsführers, dem ein echtes Sonderrecht auf Geschäftsführung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4, GmbHG eingeräumt wurde, kommt nur die Abberufungsklage nach Paragraph 16, Absatz 2, GmbHG in Frage. Hingegen steht den übrigen Gesellschaftern im Falle des Paragraph 16, Absatz 3, GmbHG die Möglichkeit offen, auf eine Mehrheitsentscheidung gegen den begünstigten Gesellschafter - Geschäftsführer (falls dieser dabei überhaupt stimmberechtigt ist) auf Widerruf der Bestellung herbeizuführen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 555/85
Entscheidungstext OGH 02.10.1985 3 Ob 555/85
Veröff: RdW 1986,42 = GesRZ 1987,101
- 8 Ob 563/89
Entscheidungstext OGH 26.04.1990 8 Ob 563/89
Auch; Beisatz: § 16 Abs 2 GmbHG trifft Vorsoge dafür, daß auch ein solcher Gesellschafter als Geschäftsführer aus wichtigen Gründen abberufen werden kann, gegen dessen Stimme ein Mehrheitsbeschluß zur Abberufung nicht zustande kommen kann. (T1) Veröff: WBl 1990,313 = GesRZ 1990,225 = ecolex 1991,324
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0060043
Dokumentnummer
JJR_19851002_OGH0002_0030OB00555_8500000_006