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Rechtssatz RS0060047×

Rechtssatz RS0060047

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0060047

Geschäftszahl

2Ob425/50; 6Ob216/18k

Entscheidungsdatum

21.03.2019

Rechtssatz

Kommt bei der Generalversammlung einer GmbH ein Beschluß über die Verteilung des Reingewinnes mangels einer absoluten Stimmenmehrheit nicht zustande und ist im Gesellschaftsvertrag die Gewinnverteilung nicht der Beschlußfassung der Gesellschafter vorbehalten, so kann jeder Gesellschafter den auf ihn entfallenden Anteil am Reingewinn auch dann zur Gänze einklagen, wenn er sich in der Generalversammlung für die Bildung einer Rücklage ausgesprochen hat.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 425/50
    Entscheidungstext OGH 01.02.1951 2 Ob 425/50
  • 6 Ob 216/18k
    Entscheidungstext OGH 21.03.2019 6 Ob 216/18k
    Vgl; Beisatz: Mangels gesellschaftsvertraglichen Beschlussvorbehalts entstehen mit der Feststellung des Jahresabschlusses, der einen Bilanzgewinn ausweist, die Einzelansprüche der Gesellschafter auf Gewinnausschüttung. Sieht der Gesellschaftsvertrag aber eine gesonderte Beschlussfassung über die Gewinnverteilung nach der Feststellung des Jahresabschlusses vor, entsteht der unbedingte Auszahlungsanspruch erst durch den Verteilungsbeschluss. (T1); Veröff: SZ 2019/23

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0060047

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021

Dokumentnummer

JJR_19510201_OGH0002_0020OB00425_5000000_001