Rechtssatz RS0060047
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060047
Entscheidungsdatum
21.03.2019
Rechtssatz
Kommt bei der Generalversammlung einer GmbH ein Beschluß über die Verteilung des Reingewinnes mangels einer absoluten Stimmenmehrheit nicht zustande und ist im Gesellschaftsvertrag die Gewinnverteilung nicht der Beschlußfassung der Gesellschafter vorbehalten, so kann jeder Gesellschafter den auf ihn entfallenden Anteil am Reingewinn auch dann zur Gänze einklagen, wenn er sich in der Generalversammlung für die Bildung einer Rücklage ausgesprochen hat.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 425/50
Entscheidungstext OGH 01.02.1951 2 Ob 425/50
- 6 Ob 216/18k
Entscheidungstext OGH 21.03.2019 6 Ob 216/18k
Vgl; Beisatz: Mangels gesellschaftsvertraglichen Beschlussvorbehalts entstehen mit der Feststellung des Jahresabschlusses, der einen Bilanzgewinn ausweist, die Einzelansprüche der Gesellschafter auf Gewinnausschüttung. Sieht der Gesellschaftsvertrag aber eine gesonderte Beschlussfassung über die Gewinnverteilung nach der Feststellung des Jahresabschlusses vor, entsteht der unbedingte Auszahlungsanspruch erst durch den Verteilungsbeschluss. (T1); Veröff: SZ 2019/23
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0060047
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021
Dokumentnummer
JJR_19510201_OGH0002_0020OB00425_5000000_001