Rechtssatz RS0060096
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060096
Geschäftszahl
1Ob416/58; 3Ob182/75
Entscheidungsdatum
23.09.1975
Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob für eine GmbH dann ein Kurator zu bestellen ist, wenn Geschäftsführer oder Mitglieder des Aufsichtsrates klagen (oder kein Aufsichtsrat besteht) und ein anderer Vertreter der Gesellschaft nicht vorhanden ist, kommt es auf den Registerstand an, wie er sich zur Zeit der Klagerhebung aus dem Handelsregister ergibt. Der Umstand, daß mit der in Frage stehenden Klage gerade die Rückgängigmachung oder Änderung einer Registereintragung gefordert wird, vermag die Maßgeblichkeit des Registerstandes nicht zu beeinträchtigen, weil ihn erst das der Nichtigkeitsklage stattgebende Urteil nach dem Eintritt seiner Rechtskraft zu ändern vermöchte und der Registerstand bis dahin aufrecht bleibt (vgl auch SZ 5/240).Bei der Beurteilung, ob für eine GmbH dann ein Kurator zu bestellen ist, wenn Geschäftsführer oder Mitglieder des Aufsichtsrates klagen (oder kein Aufsichtsrat besteht) und ein anderer Vertreter der Gesellschaft nicht vorhanden ist, kommt es auf den Registerstand an, wie er sich zur Zeit der Klagerhebung aus dem Handelsregister ergibt. Der Umstand, daß mit der in Frage stehenden Klage gerade die Rückgängigmachung oder Änderung einer Registereintragung gefordert wird, vermag die Maßgeblichkeit des Registerstandes nicht zu beeinträchtigen, weil ihn erst das der Nichtigkeitsklage stattgebende Urteil nach dem Eintritt seiner Rechtskraft zu ändern vermöchte und der Registerstand bis dahin aufrecht bleibt vergleiche auch SZ 5/240).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 416/58
Entscheidungstext OGH 29.10.1958 1 Ob 416/58
- 3 Ob 182/75
Entscheidungstext OGH 23.09.1975 3 Ob 182/75
Auch; Veröff: GesRZ 1976,27
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0060096
Dokumentnummer
JJR_19581029_OGH0002_0010OB00416_5800000_002