Rechtssatz RS0060111
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060111
Entscheidungsdatum
27.04.1960
Norm
GewO 1859 §56
KVG §7 IIB
Rechtssatz
Ist die Witwe berechtigt, das Gewerbe auf Grund der ihrem Gatten verliehenen Konzession zur Beförderung von Lasten mit Kraftfahrzeugen für die Dauer des Witwenstandes fortzuführen (§ 56 GewO) ist sie - und nicht die Verlassenschaft - als Halterin im Sinne des § 7 KVG zur Klage passiv legitimiert.Ist die Witwe berechtigt, das Gewerbe auf Grund der ihrem Gatten verliehenen Konzession zur Beförderung von Lasten mit Kraftfahrzeugen für die Dauer des Witwenstandes fortzuführen (Paragraph 56, GewO) ist sie - und nicht die Verlassenschaft - als Halterin im Sinne des Paragraph 7, KVG zur Klage passiv legitimiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0060111
Dokumentnummer
JJR_19600427_OGH0002_0020OB00159_6000000_002