Rechtssatz RS0060146
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060146
Geschäftszahl
4Ob407/77; 4Ob410/78; 4Ob305/86
Entscheidungsdatum
18.02.1986
Norm
GiftV §29 Abs3
UWG §1 C2
Rechtssatz
Die Übertretung von Vorschriften, die dem Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und Interessen, nämlich dem Schutz der Volksgesundheit, dienen, ist ohne Rücksicht darauf sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG, ob sie planmäßig zur Erlangung eines Wettbewerbsvorteiles erfolgt, weil solche Vorschriften nicht als "wertneutral" angesehen werden können.Die Übertretung von Vorschriften, die dem Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und Interessen, nämlich dem Schutz der Volksgesundheit, dienen, ist ohne Rücksicht darauf sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG, ob sie planmäßig zur Erlangung eines Wettbewerbsvorteiles erfolgt, weil solche Vorschriften nicht als "wertneutral" angesehen werden können.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 407/77
Entscheidungstext OGH 20.12.1977 4 Ob 407/77
Veröff: ÖBl 1978,116
- 4 Ob 410/78
Entscheidungstext OGH 16.01.1979 4 Ob 410/78
Beisatz: Daß ein solches Verhalten dem betreffenden Unternehmer einen Vorsprung vor denjenigen Mitbewerbern verschaffen kann, die ihrer Belehrungspflicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form nachkommen und den sich daraus ergebenden Aufwand von Zeit und Mühe auf sich nehmen, liegt auf der Hand. (T1) Veröff: ÖBl 1979,68
- 4 Ob 305/86
Entscheidungstext OGH 18.02.1986 4 Ob 305/86
Beisatz: Heilmasseur (T2) Veröff: SZ 59/33
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0060146
Dokumentnummer
JJR_19771220_OGH0002_0040OB00407_7700000_001