Rechtssatz RS0060152
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060152
Geschäftszahl
4Ob407/77; 4Ob324/81
Entscheidungsdatum
24.03.1981
Rechtssatz
Belehrung "bei Abgabe im Kleinverkehr" bedeutet, daß die Belehrung anläßlich und im unmittelbaren Zusammenhang mit der Abgabe an den einzelnen Kunden erfolgen muß, damit sichergestellt ist, daß sie den Kunden im Einzelfall tatsächlich erreicht. Sie hat jedenfalls mündlich durch den Verkäufer zu erfolgen und hat vor allem dafür zu sorgen, daß gifthältige Stoffe nur an einen Kunden abgegeben werden, dem bewußt wird, daß es sich dabei um einen gefährlichen Stoff handelt, bei dessen Gebahrung besondere Vorsichten zu beachten sind. Anleitungen und Hinweise auf der Verpackung können die Belehrung durch den Verkäufer ergänzen, aber diese nicht ersetzen. (Schädlingsbekämpfungsmittel).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 407/77
Entscheidungstext OGH 20.12.1977 4 Ob 407/77
Veröff: ÖBl 1978,116
- 4 Ob 324/81
Entscheidungstext OGH 24.03.1981 4 Ob 324/81
Beisatz: Drogeriemarkt II (T1) Veröff: ÖBl 1982,15
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0060152
Dokumentnummer
JJR_19771220_OGH0002_0040OB00407_7700000_002