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Rechtssatz RS0060152

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0060152

Geschäftszahl

4Ob407/77; 4Ob324/81

Entscheidungsdatum

24.03.1981

Norm

GiftV §29 Abs3

Rechtssatz

Belehrung "bei Abgabe im Kleinverkehr" bedeutet, daß die Belehrung anläßlich und im unmittelbaren Zusammenhang mit der Abgabe an den einzelnen Kunden erfolgen muß, damit sichergestellt ist, daß sie den Kunden im Einzelfall tatsächlich erreicht. Sie hat jedenfalls mündlich durch den Verkäufer zu erfolgen und hat vor allem dafür zu sorgen, daß gifthältige Stoffe nur an einen Kunden abgegeben werden, dem bewußt wird, daß es sich dabei um einen gefährlichen Stoff handelt, bei dessen Gebahrung besondere Vorsichten zu beachten sind. Anleitungen und Hinweise auf der Verpackung können die Belehrung durch den Verkäufer ergänzen, aber diese nicht ersetzen. (Schädlingsbekämpfungsmittel).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 407/77
    Entscheidungstext OGH 20.12.1977 4 Ob 407/77
    Veröff: ÖBl 1978,116
  • 4 Ob 324/81
    Entscheidungstext OGH 24.03.1981 4 Ob 324/81
    Beisatz: Drogeriemarkt II (T1) Veröff: ÖBl 1982,15

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0060152

Dokumentnummer

JJR_19771220_OGH0002_0040OB00407_7700000_002