Rechtssatz RS0060153
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060153
Entscheidungsdatum
25.11.2020
Rechtssatz
Wurde bei der Einräumung einer Nachfrist für das längst fällige Entgelt der Ausdruck "Anweisung" verwendet, ist daraus unmißverständlich und objektiv erkennbar, daß der rückständige Lohn so auszuzahlen ist, daß darüber am letzten Tag der Nachfrist (auf dem Konto) verfügt werden kann. Der Arbeitgeber muß daher die Überweisung so rechtzeitig vornehmen, daß entsprechend allfälliger Bankbedingungen oder der üblichen ordnungsgemäßen Erledigung von Überweisungsaufträgen durch die Banken die Gutschrift rechtzeitig erfolgt. (§ 48 ASGG).Wurde bei der Einräumung einer Nachfrist für das längst fällige Entgelt der Ausdruck "Anweisung" verwendet, ist daraus unmißverständlich und objektiv erkennbar, daß der rückständige Lohn so auszuzahlen ist, daß darüber am letzten Tag der Nachfrist (auf dem Konto) verfügt werden kann. Der Arbeitgeber muß daher die Überweisung so rechtzeitig vornehmen, daß entsprechend allfälliger Bankbedingungen oder der üblichen ordnungsgemäßen Erledigung von Überweisungsaufträgen durch die Banken die Gutschrift rechtzeitig erfolgt. (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 95/95
Entscheidungstext OGH 12.07.1995 9 ObA 95/95
- 9 ObA 289/97h
Entscheidungstext OGH 26.11.1997 9 ObA 289/97h
Vgl auch; nur: Der Arbeitgeber muß daher die Überweisung so rechtzeitig vornehmen, daß entsprechend allfälliger Bankbedingungen oder der üblichen ordnungsgemäßen Erledigung von Überweisungsaufträgen durch die Banken die Gutschrift rechtzeitig erfolgt. (T1); Beisatz: Der Zeitpunkt der Kontrollgutschrift ist nicht erheblcih. (T2)
- 9 ObA 115/02f
Entscheidungstext OGH 10.07.2002 9 ObA 115/02f
Auch
- 8 ObA 24/03t
Entscheidungstext OGH 26.06.2003 8 ObA 24/03t
Vgl auch
- 9 ObA 31/20d
Entscheidungstext OGH 25.11.2020 9 ObA 31/20d
Vgl; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0060153
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2021
Dokumentnummer
JJR_19950712_OGH0002_009OBA00095_9500000_001