Rechtssatz RS0060188
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060188
Entscheidungsdatum
19.12.2019
Rechtssatz
Das über eine Klage gemäß § 41 GmbHG eingeleitete Verfahren ist nur dann den Gemeinschuldnerprozessen gemäß § 6 Abs 3 KO zuzurechnen, wenn die mit der Nichtigerklärung bewirkte Aufhebung des Gesellschafterbeschlusses keine unmittelbare Wirkung auf die Konkursmasse entfaltet.Das über eine Klage gemäß Paragraph 41, GmbHG eingeleitete Verfahren ist nur dann den Gemeinschuldnerprozessen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, KO zuzurechnen, wenn die mit der Nichtigerklärung bewirkte Aufhebung des Gesellschafterbeschlusses keine unmittelbare Wirkung auf die Konkursmasse entfaltet.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 567/94
Entscheidungstext OGH 11.10.1994 1 Ob 567/94
Veröff: SZ 67/168
- 2 Ob 46/97x
Entscheidungstext OGH 26.08.1999 2 Ob 46/97x
Auch; Beisatz: Die Aufhebung des Abberufungsbeschlusses des Geschäftsführers kann unmittelbare Wirkung auf die Konkursmasse entfalten, wenn dadurch aufgrund eines Anspruchs, der nach der maßgeblichen vertraglichen Grundlage untrennbar mit der Geschäftsführerfunktion verbunden ist, die Gesellschaft zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet wäre. Hat der Entgeltanspruch hingegen seine Grundlage in einem Dienstvertrag, wonach der Anspruch nicht untrennbar an die Ausübung der Geschäftsführertätigkeit geknüpft ist, so entfaltet das gemäß § 41 GmbHG eingeleitete Verfahren keine unmittelbare Wirkung auf die Konkursmasse, weshalb es den Gemeinschuldnerprozessen gemäß § 6 Abs 3 KO zuzurechnen ist. (T1); Veröff: SZ 72/127
- 6 Ob 213/19w
Entscheidungstext OGH 19.12.2019 6 Ob 213/19w
Beisatz: Hier: Unmittelbare Wirkung bei einem Beschluss zur entgeltlichen Beauftragung eines Sonderprüfers zur Prüfung von Schadenersatzansprüchen der Gesellschaft. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0060188
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020
Dokumentnummer
JJR_19941011_OGH0002_0010OB00567_9400000_003