Rechtssatz RS0060194
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060194
Entscheidungsdatum
20.10.1982
Rechtssatz
Wer sich gegen die Abstimmung über einen bestimmten Punkt ausspricht, bringt damit allein noch nicht unmißverständlich zum Ausdruck, daß er auch gegen ein bestimmtes zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorauszusehendes Abstimmungsergebnis Widerspruch erhebt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0060194
Dokumentnummer
JJR_19821020_OGH0002_0030OB00637_8200000_003