Rechtssatz RS0060219
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060219
Geschäftszahl
11Os75/89 (11Os76/89)
Entscheidungsdatum
01.06.1990
Rechtssatz
Wie die Strafbestimmung des § 123 GmbHG zeigt, muß die vorsätzliche falsche Darstellung des Vermögensstandes einer Gesellschaft oder das vorsätzliche Verschweigen einer sich darauf beziehenden Tatsache durch ihre Organe nicht zwangsläufig mit der Schädigung einer GmbH einhergehen.Wie die Strafbestimmung des Paragraph 123, GmbHG zeigt, muß die vorsätzliche falsche Darstellung des Vermögensstandes einer Gesellschaft oder das vorsätzliche Verschweigen einer sich darauf beziehenden Tatsache durch ihre Organe nicht zwangsläufig mit der Schädigung einer GmbH einhergehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0060219
Dokumentnummer
JJR_19900601_OGH0002_0110OS00075_8900000_001