Rechtssatz RS0060227
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060227
Entscheidungsdatum
09.02.1989
Rechtssatz
Als unmittelbarer Täter des Delikts nach § 123 GmbHG, kommt nur der in dieser Gesetzesstelle umschriebene Personenkreis in Betracht, nicht aber auch ein "leitender Angestellter", dem auf die Geschäftsführung des Unternehmens, ohne daß er dort eine bestimmte Organfunktion ausübt oder Beauftragter der Gesellschaft ist, ein maßgebender Einfluß zusteht.Als unmittelbarer Täter des Delikts nach Paragraph 123, GmbHG, kommt nur der in dieser Gesetzesstelle umschriebene Personenkreis in Betracht, nicht aber auch ein "leitender Angestellter", dem auf die Geschäftsführung des Unternehmens, ohne daß er dort eine bestimmte Organfunktion ausübt oder Beauftragter der Gesellschaft ist, ein maßgebender Einfluß zusteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0060227
Dokumentnummer
JJR_19890209_OGH0002_0130OS00166_8800000_001