Rechtssatz RS0060262
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060262
Entscheidungsdatum
11.09.1991
Rechtssatz
War dem Arbeitgeber die Unfähigkeit zur Leistung der vereinbarten Arbeit bereits bei Begründung des Arbeitsverhältnisses bekannt oder nahm er sie auch nur in Kauf, kann er sie als Entlassungsgrund nicht mehr geltend machen. (§ 48 ASGG).War dem Arbeitgeber die Unfähigkeit zur Leistung der vereinbarten Arbeit bereits bei Begründung des Arbeitsverhältnisses bekannt oder nahm er sie auch nur in Kauf, kann er sie als Entlassungsgrund nicht mehr geltend machen. (Paragraph 48, ASGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0060262
Dokumentnummer
JJR_19910911_OGH0002_009OBA00144_9100000_003