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Rechtssatz RS0060273×

Rechtssatz RS0060273

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0060273

Geschäftszahl

3Ob46/92

Entscheidungsdatum

27.05.1992

Rechtssatz

Handlungen eines Gewerbetreibenden, die der Erreichung des mit seinem Gewerbebetrieb verbundenen geschäftlichen Zieles dienen, erlangen schon durch diese Zweckverbundenheit gewerbsmäßigen Charakter, soferne sie ihrem Inhalt nach eine gewerbliche Tätigkeit darstellen. Es ändert daran nichts, daß sie nicht für sich einen abgesonderten Ertrag liefern; das trifft für jeden Aufwand und für jede Tätigkeit zu, die der Gewerbetreibende zur Erbringung seiner gewerbsmäßigen Leistung entfaltet vergleiche Entscheidung des BGH vom 06.05.1935, Slg 449 A).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 46/92
    Entscheidungstext OGH 27.05.1992 3 Ob 46/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060273

Dokumentnummer

JJR_19920527_OGH0002_0030OB00046_9200000_002