Rechtssatz RS0060273
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060273
Entscheidungsdatum
27.05.1992
Rechtssatz
Handlungen eines Gewerbetreibenden, die der Erreichung des mit seinem Gewerbebetrieb verbundenen geschäftlichen Zieles dienen, erlangen schon durch diese Zweckverbundenheit gewerbsmäßigen Charakter, soferne sie ihrem Inhalt nach eine gewerbliche Tätigkeit darstellen. Es ändert daran nichts, daß sie nicht für sich einen abgesonderten Ertrag liefern; das trifft für jeden Aufwand und für jede Tätigkeit zu, die der Gewerbetreibende zur Erbringung seiner gewerbsmäßigen Leistung entfaltet (vgl Entscheidung des BGH vom 06.05.1935, Slg 449 A).Handlungen eines Gewerbetreibenden, die der Erreichung des mit seinem Gewerbebetrieb verbundenen geschäftlichen Zieles dienen, erlangen schon durch diese Zweckverbundenheit gewerbsmäßigen Charakter, soferne sie ihrem Inhalt nach eine gewerbliche Tätigkeit darstellen. Es ändert daran nichts, daß sie nicht für sich einen abgesonderten Ertrag liefern; das trifft für jeden Aufwand und für jede Tätigkeit zu, die der Gewerbetreibende zur Erbringung seiner gewerbsmäßigen Leistung entfaltet vergleiche Entscheidung des BGH vom 06.05.1935, Slg 449 A).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060273
Dokumentnummer
JJR_19920527_OGH0002_0030OB00046_9200000_002