Rechtssatz RS0060298
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060298
Entscheidungsdatum
27.05.1986
Rechtssatz
Aus der bisherigen einschlägigen Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, daß eine Gewinnabsicht im Sinne des § 1 Abs 2 GewO 1973 nicht angenommen wurde, wenn für die Tätigkeit des Vereins von den Mitgliedern Geldleistungen verlangt wurden, die nur zur Deckung der mit der Vereinstätigkeit zwangsläufig verbundenen Auslagen ausreichten; nur - in der älteren Rechtsprechung - wurden Konsumvereine (also Genossenschaften, vgl §§ 1 Abs 1, 2 Abs 3 GenG) wegen abweichender Rechtslage anders behandelt; die Fälle, in denen die Ertragsabsicht aus der Typizität der Tätigkeit erschlossen wurde, betrafen keine Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes 1951. - "Reiseclub"Aus der bisherigen einschlägigen Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, daß eine Gewinnabsicht im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1973 nicht angenommen wurde, wenn für die Tätigkeit des Vereins von den Mitgliedern Geldleistungen verlangt wurden, die nur zur Deckung der mit der Vereinstätigkeit zwangsläufig verbundenen Auslagen ausreichten; nur - in der älteren Rechtsprechung - wurden Konsumvereine (also Genossenschaften, vergleiche Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz 3, GenG) wegen abweichender Rechtslage anders behandelt; die Fälle, in denen die Ertragsabsicht aus der Typizität der Tätigkeit erschlossen wurde, betrafen keine Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes 1951. - "Reiseclub"
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0060298
Dokumentnummer
JJR_19860527_OGH0002_0040OB00401_8500000_001