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Rechtssatz RS0060298×

Rechtssatz RS0060298

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0060298

Geschäftszahl

4Ob401/85

Entscheidungsdatum

27.05.1986

Rechtssatz

Aus der bisherigen einschlägigen Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, daß eine Gewinnabsicht im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1973 nicht angenommen wurde, wenn für die Tätigkeit des Vereins von den Mitgliedern Geldleistungen verlangt wurden, die nur zur Deckung der mit der Vereinstätigkeit zwangsläufig verbundenen Auslagen ausreichten; nur - in der älteren Rechtsprechung - wurden Konsumvereine (also Genossenschaften, vergleiche Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz 3, GenG) wegen abweichender Rechtslage anders behandelt; die Fälle, in denen die Ertragsabsicht aus der Typizität der Tätigkeit erschlossen wurde, betrafen keine Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes 1951. - "Reiseclub"

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 401/85
    Entscheidungstext OGH 27.05.1986 4 Ob 401/85
    Veröff: ÖBl 1986,121

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0060298

Dokumentnummer

JJR_19860527_OGH0002_0040OB00401_8500000_001