Rechtssatz RS0060306
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060306
Geschäftszahl
1Ob286/55; 3Ob182/75; 6Ob186/08h
Entscheidungsdatum
06.11.2008
Rechtssatz
Kuratorbestellung bei Klage eines Geschäftsführers nach § 42 GmbHG. Die Bestellung eines Kurators für eine GmbH ist dann unzulässig, wenn zwei andere Geschäftsführer, die nicht selbst als Kläger auftreten, im Handelsregister eingetragen sind, welche gemeinsam die Gesellschaft vertreten können.Kuratorbestellung bei Klage eines Geschäftsführers nach Paragraph 42, GmbHG. Die Bestellung eines Kurators für eine GmbH ist dann unzulässig, wenn zwei andere Geschäftsführer, die nicht selbst als Kläger auftreten, im Handelsregister eingetragen sind, welche gemeinsam die Gesellschaft vertreten können.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 286/55
Entscheidungstext OGH 04.05.1955 1 Ob 286/55
- 3 Ob 182/75
Entscheidungstext OGH 23.09.1975 3 Ob 182/75
Auch; Veröff: RZ 1976/39 S 75 = GesRZ 1976,27
- 6 Ob 186/08h
Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 186/08h
Beisatz: Sind mehrere zeichnungsberechtigte Geschäftsführer bestellt, von denen nur einer als Kläger auftritt, kann die Gesellschaft im Anfechtungsverfahren durch die weiteren (nicht klagenden) Geschäftsführer in vertretungsbefugter Zahl vertreten werden. (T1); Beisatz: Der klagende Gesellschafter-Geschäftsführer ist von der Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen. (T2); Beisatz: Gleiches gilt für den Geschäftsführer und Alleingesellschafter jener Gesellschafterin, die als Anfechtungsklägerin auftritt. Auch er ist wegen der durch die Klageführung bewirkten Interessenkollision von der Vertretung der beklagten Gesellschaft im Anfechtungsverfahren ausgeschlossen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0060306
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009
Dokumentnummer
JJR_19550504_OGH0002_0010OB00286_5500000_001