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Rechtssatz RS0060313×

Rechtssatz RS0060313

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0060313

Entscheidungsdatum

09.11.1999

Norm

ASVG §255 Ca
ASVG §255 DA
ASVG §273
GleichbehandlungsG §2 Abs1 Z1

Rechtssatz

Aufgrund des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Gleichbehandlungsgesetz ist davon auszugehen, daß grundsätzlich alle Arbeitsplätze auch Frauen offen stehen, es sei denn, daß positivrechtliche Vorschriften bestehen, die die Beschäftigung von Frauen in bestimmt Berufen untersagen oder daß der Inhalt der Tätigkeit spezifisch an das Geschlecht gebunden ist.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 255/94
    Entscheidungstext OGH 23.11.1994 10 ObS 255/94
    Veröff: SZ 67/216
  • 9 ObA 264/98h
    Entscheidungstext OGH 21.10.1998 9 ObA 264/98h
    Vgl auch; Beisatz: Das männliche Geschlecht kann für die Ausübung einer "schweren" Arbeit nicht als unbedingte Voraussetzung angesehen werden. Vielmehr hängt die Eignung für diesen Aspekt des zu besetzenden Arbeitsplatzes von entsprechenden physischen Voraussetzungen ab, die durchaus auch bei Frauen vorliegen können und auch bei Männern nicht in jedem Fall gegeben sein müssen. Welche(r) von mehreren Stellenwerber(inne)n für diesen Aspekt der Arbeit (am besten) geeignet ist, hängt daher von deren individuellen Voraussetzungen ab. (T1) Veröff: SZ 71/174
  • 10 ObS 231/99i
    Entscheidungstext OGH 09.11.1999 10 ObS 231/99i
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Verweisung eines männlichen Versicherten auf Heimarbeit. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0060313

Dokumentnummer

JJR_19941123_OGH0002_010OBS00255_9400000_001