Rechtssatz RS0060334
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060334
Entscheidungsdatum
14.06.1983
Rechtssatz
Nach § 26 Abs 4 GlSpG ist die österreichische SpielbankenAG zur Aufteilung der von ihr treuhändig verwalteten Cagnotteeinahmen auf ihre Arbeitnehmer verpflichtet; ein Rechnungslegungsanspruch des Arbeitnehmers als Hilfsanspruch aus einem Arbeitsverhältnis ist aber nur dann gegeben, wenn er keine Möglichkeit zur Überprüfung der Cagnotteabrechnung hatte und deshalb in entschuldbarer Weise über die Höhe seines Anteils im Ungewissen war.Nach Paragraph 26, Absatz 4, GlSpG ist die österreichische SpielbankenAG zur Aufteilung der von ihr treuhändig verwalteten Cagnotteeinahmen auf ihre Arbeitnehmer verpflichtet; ein Rechnungslegungsanspruch des Arbeitnehmers als Hilfsanspruch aus einem Arbeitsverhältnis ist aber nur dann gegeben, wenn er keine Möglichkeit zur Überprüfung der Cagnotteabrechnung hatte und deshalb in entschuldbarer Weise über die Höhe seines Anteils im Ungewissen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0060334
Dokumentnummer
JJR_19830614_OGH0002_0040OB00060_8200000_002