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Rechtssatz RS0060367×

Rechtssatz RS0060367

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0060367

Geschäftszahl

6Ob3/88

Entscheidungsdatum

11.02.1988

Rechtssatz

Ein bloßer Prüfungsbeschluß der Generalversammlung ohne gleichzeitige Bestellung von bestimmten Revisionen gilt als Ablehnung des Antrages auf Sonderprüfung. Gleiches hat zu gelten, wenn anläßlich der Beschlußfassung über die Sonderprüfung zwar eine bestimmte Person zum Revisor bestellt wurde, gegen diese Person jedoch Gründe für eine Befangenheit sprechen. Eine solche Befangenheit muß mit Rücksicht auf den Zweck der Einrichtung des Rechtes der Minderheit gemäß Paragraph 45, Absatz eins, GmbHG als zulässiger Nachweis dafür angesehen werden, daß ein Antrag auf Sonderprüfung in Wahrheit abgelehnt wurde, weil durch die Auswahl des Revisors aus bestimmten Gründen nur eine Scheinrevision beschlossen worden ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 3/88
    Entscheidungstext OGH 11.02.1988 6 Ob 3/88
    Veröff: SZ 61/37 = JBl 1988,383 = RdW 1988,163 = NZ 1989,43

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0060367

Dokumentnummer

JJR_19880211_OGH0002_0060OB00003_8800000_003