Rechtssatz RS0060372
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060372
Entscheidungsdatum
25.11.2020
Rechtssatz
Sonderprüfer dürfen nicht generell mit der Kontrolle der Geschäftsführung beauftragt werden, sondern es muss sich um Vorgänge bestimmter Art handeln; daher kein Recht der Minderheitsgesellschafter auf eine Sonderprüfung gemäß § 45 Abs 1 GmbHG bei Abweisung eines unbestimmten Antrages (geschäftliche Vorfälle seit 01.07.1984).Sonderprüfer dürfen nicht generell mit der Kontrolle der Geschäftsführung beauftragt werden, sondern es muss sich um Vorgänge bestimmter Art handeln; daher kein Recht der Minderheitsgesellschafter auf eine Sonderprüfung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, GmbHG bei Abweisung eines unbestimmten Antrages (geschäftliche Vorfälle seit 01.07.1984).
Entscheidungstexte
- 6 Ob 3/88
Entscheidungstext OGH 11.02.1988 6 Ob 3/88
Veröff: SZ 61/37 = JBl 1988,383 = RdW 1988,163 = NZ 1989,43
- 6 Ob 28/08y
Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 28/08y
Vgl; nur: Sonderprüfer dürfen nicht generell mit der Kontrolle der Geschäftsführung beauftragt werden, sondern es muss sich um Vorgänge bestimmter Art handeln. (T1)
- 6 Ob 209/12x
Entscheidungstext OGH 16.11.2012 6 Ob 209/12x
nur T1; Beisatz: Im Antrag müssen konkrete Behauptungen über Missstände enthalten sein. Darüber hinaus ist glaubhaft zu machen, dass Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Stiftungserklärung vorgekommen sind. (T2); Beisatz: Hier: Sonderprüfung nach § 31 PSG. (T3)
- 6 Ob 93/20z
Entscheidungstext OGH 25.11.2020 6 Ob 93/20z
nur T1; Beisatz: Eine Unredlichkeit erfordert die subjektive Vorwerfbarkeit und einen besonderen subjektiven Unwert des Verhaltens. Die Beurteilung, ob es sich um eine grobe Verletzung des Gesetzes oder der Satzung handelt, hat anhand der Umstände des Einzelfalls unter Einbeziehung des Verschuldensgrades, der Schwere des Pflichtverstoßes und der Schadenshöhe zu erfolgen. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0060372
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2021
Dokumentnummer
JJR_19880211_OGH0002_0060OB00003_8800000_004