Rechtssatz RS0060383
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060383
Geschäftszahl
2Ob493/57; 2Ob343/58; 5Ob63/14x
Entscheidungsdatum
23.04.2014
Rechtssatz
Ein Notariatsakt unterscheidet sich seinem Inhalt nach von der notariellen Beurkundung dadurch, daß in ihm Rechtserklärungen und Rechtsgeschäfte (§ 52 NO) beurkundet werden, während die Niederschrift die Beurkundung von Tatsachen, welche sich vor dem Notar persönlich und unmittelbar abspielen und von Erklärungen, die in seiner Gegenwart abgegeben werden, zum Gegenstande hat. Wenngleich also der ausdrückliche Gebrauch des Wortes "Notariatsakt" in den §§ 52 f NO nicht vorgeschrieben ist, kann die Beurkundung der Generalversammlung durch den Notar in einer Niederschrift im Sinne des § 76 Abs 1 NO die Errichtung eines Notariatsaktes nicht ersetzen.Ein Notariatsakt unterscheidet sich seinem Inhalt nach von der notariellen Beurkundung dadurch, daß in ihm Rechtserklärungen und Rechtsgeschäfte (Paragraph 52, NO) beurkundet werden, während die Niederschrift die Beurkundung von Tatsachen, welche sich vor dem Notar persönlich und unmittelbar abspielen und von Erklärungen, die in seiner Gegenwart abgegeben werden, zum Gegenstande hat. Wenngleich also der ausdrückliche Gebrauch des Wortes "Notariatsakt" in den Paragraphen 52, f NO nicht vorgeschrieben ist, kann die Beurkundung der Generalversammlung durch den Notar in einer Niederschrift im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, NO die Errichtung eines Notariatsaktes nicht ersetzen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 493/57
Entscheidungstext OGH 20.11.1957 2 Ob 493/57
Veröff: SZ 30/78 = JBl 1958,153
- 2 Ob 343/58
Entscheidungstext OGH 16.10.1958 2 Ob 343/58
- 5 Ob 63/14x
Entscheidungstext OGH 23.04.2014 5 Ob 63/14x
Vgl; Beisatz: Hier: Grundbuchsverfahren (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0060383
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2014
Dokumentnummer
JJR_19571120_OGH0002_0020OB00493_5700000_001