Rechtssatz RS0060455
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060455
Entscheidungsdatum
16.03.1994
Rechtssatz
Bei diesen Delikten besteht das tatbestandsmäßige Verhalten nicht nur in einem objektiven, vom Willen des Dienstnehmers unabhängigen Zustand, weshalb weitere Voraussetzung für das Vorliegen eines Entlassungsgrundes die Schuldhaftigkeit, also die Zurechnungsfähigkeit und die Vorwerfbarkeit, ist. Dies ist nach den Normen des Strafrechts zu beurteilen.
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0060455
Dokumentnummer
JJR_19940316_OGH0002_009OBA00355_9300000_003