Rechtssatz RS0060458
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060458
Entscheidungsdatum
19.05.2026
Rechtssatz
Das im § 27 Abs 1 GBG aufgestellte Erfordernis des Fehlens sichtbarer Mängel auf Urkunden, auf Grund deren die beantragte bücherliche Eintragung geschehen soll, bezweckt, daß nicht durch Einfügungen Unklarheiten über die im Vertrage festgehaltenen Rechte und Verbindlichkeiten der Vertragsparteien geschaffen werden und auch nicht der Verdacht erweckt wird, daß nachträglich der Vertragsinhalt einseitig abgeändert wurde.Das im Paragraph 27, Absatz eins, GBG aufgestellte Erfordernis des Fehlens sichtbarer Mängel auf Urkunden, auf Grund deren die beantragte bücherliche Eintragung geschehen soll, bezweckt, daß nicht durch Einfügungen Unklarheiten über die im Vertrage festgehaltenen Rechte und Verbindlichkeiten der Vertragsparteien geschaffen werden und auch nicht der Verdacht erweckt wird, daß nachträglich der Vertragsinhalt einseitig abgeändert wurde.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 122/74
Entscheidungstext OGH 12.06.1974 5 Ob 122/74
Veröff: SZ 47/75 = JBl 1975,324 = NZ 1976,142
- 5 Ob 1013/91
Entscheidungstext OGH 26.02.1991 5 Ob 1013/91
Auch
- 5 Ob 168/25d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.05.2026 5 Ob 168/25d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0060458
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2026
Dokumentnummer
JJR_19740612_OGH0002_0050OB00122_7400000_003