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Rechtssatz RS0060481×

Rechtssatz RS0060481

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0060481

Geschäftszahl

4Ob133/85

Entscheidungsdatum

26.11.1985

Rechtssatz

Es kann dahingestellt bleiben, ob es beim Vorwurf des Diebstahls oder der Veruntreuung Fälle geben kann, in denen hinsichtlich des Vorliegens der subjektiven Tatseite eine Umkehr der Beweislast stattfindet. Eine solche wurde bisher nur in Ausnahmsfällen, etwa bei der Mankohaftung unter der Voraussetzung bejaht, daß nur der Arbeitnehmer Zutritt zu der Kasse hatte. Aus der Tatsache, daß der Arbeitnehmer eine (vorgesehene) Meldung an den Arbeitgeber unterließ, kann aber nicht bereits "prima facie" auf eine Diebstahlsabsicht des Arbeitnehmers geschlossen werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 133/85
    Entscheidungstext OGH 26.11.1985 4 Ob 133/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0060481

Dokumentnummer

JJR_19851126_OGH0002_0040OB00133_8500000_002