Rechtssatz RS0060481
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060481
Entscheidungsdatum
26.11.1985
Rechtssatz
Es kann dahingestellt bleiben, ob es beim Vorwurf des Diebstahls oder der Veruntreuung Fälle geben kann, in denen hinsichtlich des Vorliegens der subjektiven Tatseite eine Umkehr der Beweislast stattfindet. Eine solche wurde bisher nur in Ausnahmsfällen, etwa bei der Mankohaftung unter der Voraussetzung bejaht, daß nur der Arbeitnehmer Zutritt zu der Kasse hatte. Aus der Tatsache, daß der Arbeitnehmer eine (vorgesehene) Meldung an den Arbeitgeber unterließ, kann aber nicht bereits "prima facie" auf eine Diebstahlsabsicht des Arbeitnehmers geschlossen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0060481
Dokumentnummer
JJR_19851126_OGH0002_0040OB00133_8500000_002