Rechtssatz RS0060490
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060490
Geschäftszahl
5Ob4/75; 3Ob34/94; 3Ob54/99h
Entscheidungsdatum
20.10.1999
Rechtssatz
Die Aufzählung der in § 14 Abs 2 GBG angeführten Fälle ist eine taxative. Für Unterhaltsforderungen kann daher eine Höchstbetragshypothek im Grundbuch nicht einverleibt werden.Die Aufzählung der in Paragraph 14, Absatz 2, GBG angeführten Fälle ist eine taxative. Für Unterhaltsforderungen kann daher eine Höchstbetragshypothek im Grundbuch nicht einverleibt werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 4/75
Entscheidungstext OGH 29.04.1975 5 Ob 4/75
Veröff: JBl 1976,200 (Hoyer)
- 3 Ob 34/94
Entscheidungstext OGH 10.07.1996 3 Ob 34/94
Verstärkter Senat; Gegenteilig; nur: Die Aufzählung der in § 14 Abs 2 GBG angeführten Fälle ist eine taxative. (T1) Beisatz: Die Begründung von Höchstbetragshypotheken ist über die im § 14 Abs 2 GBG genannten Fälle hinaus für alle künftigen Forderungen zulässig, wenn außer der Person des Berechtigten und des Schuldners auch der genau umrissene Rechtsgrund, aus dem die Forderung entstehen könnte, feststeht. (T2) Veröff: SZ 69/159
- 3 Ob 54/99h
Entscheidungstext OGH 20.10.1999 3 Ob 54/99h
Gegenteilig; Beis wie T2; Beisatz: Der weite Begriff der Höchstbetragshypothek hat auch für die einschlägigen Bestimmungen der Exekutionsordnung, etwa die §§ 171 Abs 3, 211 Abs 1 und 224 EO Geltung. (T3); Veröff: SZ 72/152
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0060490
Dokumentnummer
JJR_19750429_OGH0002_0050OB00004_7500000_001