Rechtssatz RS0060498
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060498
Geschäftszahl
9ObA27/93 (9ObA28/93); 8ObA60/15d; 4Ob78/17z
Entscheidungsdatum
27.07.2017
Rechtssatz
Interne Informationen sind Tatsachen oder Vorgänge die in einer Beziehung zum Betrieb des Arbeitnehmers stehen und nach dem für einen durchschnittlichen Beschäftigten erkennbaren Willen des Unternehmens vertraulich zu behandeln sind. Ob an der Geheimhaltung dieser Informationen dann auch tatsächlich ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse besteht und es sich daher um ein Geschäftsgeheimnis und Betriebsgeheimnis handelt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 27/93
Entscheidungstext OGH 24.02.1993 9 ObA 27/93
Veröff: SozArb 1994 H1,13
- 8 ObA 60/15d
Entscheidungstext OGH 25.08.2015 8 ObA 60/15d
Auch
- 4 Ob 78/17z
Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 78/17z
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0060498
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2017
Dokumentnummer
JJR_19930224_OGH0002_009OBA00027_9300000_002