Rechtssatz RS0060502
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060502
Entscheidungsdatum
25.04.2013
Rechtssatz
Für eine Klage auf Festlegung einer Grundstücksgrenze, mag sie auch auf ein dingliches Recht gestützt sein, ist die Streitanmerkung gemäß § 61 GBG nicht vorgesehen.Für eine Klage auf Festlegung einer Grundstücksgrenze, mag sie auch auf ein dingliches Recht gestützt sein, ist die Streitanmerkung gemäß Paragraph 61, GBG nicht vorgesehen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 543/90
Entscheidungstext OGH 22.03.1990 7 Ob 543/90
Veröff: EvBl 1990/105 S 477 = NZ 1990,263 (Hofmeister, 264)
- 2 Ob 16/13m
Entscheidungstext OGH 25.04.2013 2 Ob 16/13m
Beisatz: Unzulässig ist etwa auch die Streitanmerkung der Klage auf Einwilligung in die Einverleibung einer vertraglich eingeräumten Dienstbarkeit. (T1)
Beisatz: Hier: Klagebegehren nicht gerichtet auf Unwirksamkeit und Löschung eines bücherlichen Rechts, sondern auf die Feststellung des konkreten Umfangs der Servitut. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0060502
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2013
Dokumentnummer
JJR_19900322_OGH0002_0070OB00543_9000000_001