Rechtssatz RS0060503
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060503
Geschäftszahl
9ObA27/93 (9ObA28/93)
Entscheidungsdatum
24.02.1993
Rechtssatz
Das Herumführen eines Betriebsfremden durch die Firmenräume trotz eines bestehenden Verbotes und das dadurch bloß fahrlässige Ermöglichen der Kenntnis von den Erzeugnissen des Dienstgebers und von offen herumliegenden vertraulichen Unterlagen begründet lediglich die Besorgnis eines Geheimnisverrates, die zur Herstellung des Tatbestandes nach § 82 lit e GewO 1859 erster Fall nicht ausreicht. Eine Duldung einer tatsächlichen Kenntnisnahme durch den Arbeitnehmer wurde nicht festgestellt.Das Herumführen eines Betriebsfremden durch die Firmenräume trotz eines bestehenden Verbotes und das dadurch bloß fahrlässige Ermöglichen der Kenntnis von den Erzeugnissen des Dienstgebers und von offen herumliegenden vertraulichen Unterlagen begründet lediglich die Besorgnis eines Geheimnisverrates, die zur Herstellung des Tatbestandes nach Paragraph 82, Litera e, GewO 1859 erster Fall nicht ausreicht. Eine Duldung einer tatsächlichen Kenntnisnahme durch den Arbeitnehmer wurde nicht festgestellt.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 27/93
Entscheidungstext OGH 24.02.1993 9 ObA 27/93
Veröff: SozArb 1994 H1,13 = RdW 1993,252
Schlagworte
SW: Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0060503
Dokumentnummer
JJR_19930224_OGH0002_009OBA00027_9300000_003