Rechtssatz RS0060509
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060509
Entscheidungsdatum
16.06.1959
Rechtssatz
"Vertrieb" bedeutet Absatz gegen Entgelt. Reklamepreisausschreiben, bei denen die Beteiligung nicht an den vorherigen Einkauf von Waren gebunden ist, fallen daher nicht unter § 1 GlSpV."Vertrieb" bedeutet Absatz gegen Entgelt. Reklamepreisausschreiben, bei denen die Beteiligung nicht an den vorherigen Einkauf von Waren gebunden ist, fallen daher nicht unter Paragraph eins, GlSpV.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0060509
Dokumentnummer
JJR_19590616_OGH0002_0040OB00333_5900000_001