Rechtssatz RS0060515
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060515
Entscheidungsdatum
28.09.1993
Rechtssatz
Herstellung ist, wie die Verwendung des Begriffes der Massenherstellung im § 1 Abs 1 Z 1 MedG zeigt, jener Vorgang, durch die Druckwerke entstehen. Das ist (zB) ein Druckverfahren, ein fotografisches oder hektographisches Vervielfältigungsverfahren. Da sich kein Anhaltspunkt dafür findet, daß "Herstellung" im § 2 Abs 1 Z 18 GewO anders zu verstehen wäre, nimmt diese Bestimmung auch den Druck von Zeitungen und Zeitschriften durch den Herausgeber vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung aus. (Zeitung "Contact").Herstellung ist, wie die Verwendung des Begriffes der Massenherstellung im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, MedG zeigt, jener Vorgang, durch die Druckwerke entstehen. Das ist (zB) ein Druckverfahren, ein fotografisches oder hektographisches Vervielfältigungsverfahren. Da sich kein Anhaltspunkt dafür findet, daß "Herstellung" im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18, GewO anders zu verstehen wäre, nimmt diese Bestimmung auch den Druck von Zeitungen und Zeitschriften durch den Herausgeber vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung aus. (Zeitung "Contact").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0060515
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19930928_OGH0002_0040OB00137_9300000_001