Rechtssatz RS0060530
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060530
Entscheidungsdatum
18.11.2014
Rechtssatz
Um das Grundbuchsgesuch bewilligen zu können, muß der urkundliche Nachweis erbracht werden, daß alle Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage mit der beabsichtigten oder bereits durchgeführten Bestandsänderung einverstanden sind oder die fehlende Zustimmung durch einen Beschluß des Außerstreitrichters gemäß § 26 Abs 1 Z 2 WEG ersetzt wurde.Um das Grundbuchsgesuch bewilligen zu können, muß der urkundliche Nachweis erbracht werden, daß alle Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage mit der beabsichtigten oder bereits durchgeführten Bestandsänderung einverstanden sind oder die fehlende Zustimmung durch einen Beschluß des Außerstreitrichters gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WEG ersetzt wurde.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 24/93
Entscheidungstext OGH 23.03.1993 5 Ob 24/93
Veröff: JBl 1994,51 = WoBl 1993,173 (Call)
- 5 Ob 241/98x
Entscheidungstext OGH 13.10.1998 5 Ob 241/98x
Auch; Beisatz: Auch ein Hypothekargläubiger müßte der Anteilsänderung zustimmen. Eine Schmälerung der Pfandsicherheit durch die verminderten Nutzwerte kann nämlich nicht ausgeschlossen werden. Im Grundbuchsverfahren läßt sich eine Grenze zwischen die Sicherheit nicht berührenden geringfügigen Anteilsänderungen und solchen, die den Wert der Pfandsache schmälern, nicht ziehen (vgl MietSlg 34.531/22). (T1); Beisatz: Selbst wenn den Hypothekargläubigern nach dem Grundsatz der Unteilbarkeit des Pfandrechts ohnehin beide neu entstandenen Miteigentumsawerte der geteilten Eigentumswohnung verhaftet bleiben, bedarf doch jede Beschränkung eines bücherlichen Rechts einer Erklärung im Sinn des § 32 GBG. (T2); Beisatz: Hier: Neufestsetzung des Nutzwertes nach § 3 Abs 2 Z 2 WEG. (T3)
- 5 Ob 96/12x
Entscheidungstext OGH 12.06.2012 5 Ob 96/12x
Auch
- 5 Ob 48/14s
Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 48/14s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0060530
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2015
Dokumentnummer
JJR_19930323_OGH0002_0050OB00024_9300000_002