Rechtssatz RS0060557
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060557
Geschäftszahl
3Ob81/92 (3Ob82/92, 3Ob83/92)
Entscheidungsdatum
16.12.1992
Rechtssatz
Die Regelung des § 30 Abs 3 GBG dient bloß dem Schutz der Zwischenberechtigten, weil sie nach dem vorangehenden Abs 2 nicht Platz greift, wenn das vortretende Recht bücherlich unmittelbar auf das zurücktretende Recht folgt oder ihm der Vorrang auch von allen Zwischenberechtigten eingeräumt wird.Die Regelung des Paragraph 30, Absatz 3, GBG dient bloß dem Schutz der Zwischenberechtigten, weil sie nach dem vorangehenden Absatz 2, nicht Platz greift, wenn das vortretende Recht bücherlich unmittelbar auf das zurücktretende Recht folgt oder ihm der Vorrang auch von allen Zwischenberechtigten eingeräumt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060557
Dokumentnummer
JJR_19921216_OGH0002_0030OB00081_9200000_005