Rechtssatz RS0060564
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060564
Geschäftszahl
3Ob81/92 (3Ob82/92, 3Ob83/92)
Entscheidungsdatum
16.12.1992
Rechtssatz
Zur Beschaffenheit des zurücktretenden Rechtes im Sinne des § 30 Abs 3 GBG gehört auch, ob das zurücktretende Recht vom Ersteher zu übernehmen ist. Trifft dies zu, so gilt dasselbe für das vortretende Recht auch dann, wenn es sich dabei um ein Pfandrecht handelt.Zur Beschaffenheit des zurücktretenden Rechtes im Sinne des Paragraph 30, Absatz 3, GBG gehört auch, ob das zurücktretende Recht vom Ersteher zu übernehmen ist. Trifft dies zu, so gilt dasselbe für das vortretende Recht auch dann, wenn es sich dabei um ein Pfandrecht handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060564
Dokumentnummer
JJR_19921216_OGH0002_0030OB00081_9200000_006