Rechtssatz RS0060579
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060579
Entscheidungsdatum
16.07.2013
Rechtssatz
Enthält die Grundbuchsurkunde einen in der vorgeschriebenen Form beurkundeten Beglaubigungsvermerk, der den Voraussetzungen des § 31 Abs 1 GBG voll genügt, dann ist nicht zu prüfen, ob der Vermerk von dem innerhalb der zuständigen Behörde durch die Geschäftsverteilung zur Erledigung berufenen Beamten ausgestellt wurde.Enthält die Grundbuchsurkunde einen in der vorgeschriebenen Form beurkundeten Beglaubigungsvermerk, der den Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz eins, GBG voll genügt, dann ist nicht zu prüfen, ob der Vermerk von dem innerhalb der zuständigen Behörde durch die Geschäftsverteilung zur Erledigung berufenen Beamten ausgestellt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0060579
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19760525_OGH0002_0050OB00011_7600000_001