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Rechtssatz RS0060595

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0060595

Geschäftszahl

5Ob30/78

Entscheidungsdatum

16.01.1979

Rechtssatz

Unter den nach Paragraph 14, Absatz 2, GBG angeführten Forderungen aus einer übernommenen Geschäftsführung sind nur solche zu verstehen, die dem Geschäftsherrn gegenüber dem von ihm mit Geschäftsführungsaufgaben Betrautem entstanden sind oder entstehen können; solche liegen nicht vor, wenn der Gläubiger für seinen Schuldner Rechnungen bezahlt und diesem die geleisteten Zahlungen im Kontokorrentverhältnis verrechnet.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 30/78
    Entscheidungstext OGH 16.01.1979 5 Ob 30/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0060595

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2012

Dokumentnummer

JJR_19790116_OGH0002_0050OB00030_7800000_002