Rechtssatz RS0060611
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060611
Geschäftszahl
2Ob581/79 (2Ob582/79); 2Ob592/79; 4Ob71/88
Entscheidungsdatum
13.09.1988
Rechtssatz
Die Herstellung von Schlüsseln von Hand oder durch Maschinen außerhalb der industriellen Ausübungsform gemäß § 94 Z 71, § 6 Z 1 GewO 1973, fällt unter das Schlosserhandwerk wobei die Herstellung durch einen Automaten nur dann aus dem Rahmen des Handwerks herausfallen würde, wenn das Erzeugnis von Anfang bis zum Abschluß zur Gänze durch die Tätigkeit des Automaten hervorgebracht würde und nur einfache Teiltätigkeiten im Sinne des § 31 GewO 1973 erforderlich wären, was bei derartigen Schlüsselautomaten aber nicht der Fall ist.Die Herstellung von Schlüsseln von Hand oder durch Maschinen außerhalb der industriellen Ausübungsform gemäß Paragraph 94, Ziffer 71,, Paragraph 6, Ziffer eins, GewO 1973, fällt unter das Schlosserhandwerk wobei die Herstellung durch einen Automaten nur dann aus dem Rahmen des Handwerks herausfallen würde, wenn das Erzeugnis von Anfang bis zum Abschluß zur Gänze durch die Tätigkeit des Automaten hervorgebracht würde und nur einfache Teiltätigkeiten im Sinne des Paragraph 31, GewO 1973 erforderlich wären, was bei derartigen Schlüsselautomaten aber nicht der Fall ist.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 581/79
Entscheidungstext OGH 18.12.1979 2 Ob 581/79
Veröff: HS 11143/21
- 2 Ob 592/79
Entscheidungstext OGH 18.12.1979 2 Ob 592/79
- 4 Ob 71/88
Entscheidungstext OGH 13.09.1988 4 Ob 71/88
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0060611
Dokumentnummer
JJR_19791218_OGH0002_0020OB00581_7900000_003