Rechtssatz RS0060671
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060671
Geschäftszahl
5Ob118/72 (5Ob119/72); 5Ob91/03y; 5Ob250/15y
Entscheidungsdatum
25.01.2016
Rechtssatz
Das Grundbuchsgericht hat zu prüfen, ob die ihm vorgelegte Vergleichsausfertigung ordnungsgemäß beurkundet ist (§ 149 Abs 1 Geo). Eine Überprüfung der Vergleichsausfertigung darauf, ob die im Rahmen des Vergleiches aufgetretenen Rechtsanwälte oder sonstigen Bevollmächtigten ihre Bevollmächtigung hinlänglich dargetan hatten, obliegt dagegen dem Grundbuchsrichter nicht. § 31 Abs 6 GBG kommt hier nicht zur Anwendung.Das Grundbuchsgericht hat zu prüfen, ob die ihm vorgelegte Vergleichsausfertigung ordnungsgemäß beurkundet ist (Paragraph 149, Absatz eins, Geo). Eine Überprüfung der Vergleichsausfertigung darauf, ob die im Rahmen des Vergleiches aufgetretenen Rechtsanwälte oder sonstigen Bevollmächtigten ihre Bevollmächtigung hinlänglich dargetan hatten, obliegt dagegen dem Grundbuchsrichter nicht. Paragraph 31, Absatz 6, GBG kommt hier nicht zur Anwendung.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 118/72
Entscheidungstext OGH 27.06.1972 5 Ob 118/72
Veröff: EvBl 1973/19 S 47
- 5 Ob 91/03y
Entscheidungstext OGH 02.06.2003 5 Ob 91/03y
nur: Das Grundbuchsgericht hat zu prüfen, ob die ihm vorgelegte Vergleichsausfertigung ordnungsgemäß beurkundet ist (§ 149 Abs 1 Geo). (T1); Beisatz: Die Frage, ob die Beurkundung dem Inhalt des tatsächlich geschlossenen Vergleiches entsprach, ist dem Grundbuchsrichter verwehrt. (T2)
- 5 Ob 250/15y
Entscheidungstext OGH 25.01.2016 5 Ob 250/15y
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0060671
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2016
Dokumentnummer
JJR_19720627_OGH0002_0050OB00118_7200000_002