Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0060672×

Rechtssatz RS0060672

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0060672

Geschäftszahl

5Ob402/59; 5Ob91/03y; 5Ob250/15y

Entscheidungsdatum

25.01.2016

Rechtssatz

Das Grundbuchsgericht hat zu prüfen, ob die ihm vorgelegte Vergleichsausfertigung (Paragraph 149, Geo) ordnungsgemäß beurkundet ist. Die Frage zu prüfen, ob die Beurkundung dem Inhalt des tatsächlich geschlossenen Vergleiches entsprach, ist der Grundbuchsrichter nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage. Er kann auch nicht prüfen, ob der Vergleich von den Parteien unterschrieben wurde. Auf Grund eines im Rückstellungsverfahren geschlossenen Vergleiches über einen Gegenstand, dessen Entscheidung in die Zuständigkeit der Rückstellungskommission fällt, kann auch zugunsten eines solchen Vergleichspartners eine Einverleibung bewilligt werden, der im Rückstellungsverfahren weder Antragsteller noch Antragsgegner war (Regreßpflichtiger).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 402/59
    Entscheidungstext OGH 16.09.1959 5 Ob 402/59
    Veröff: EvBl 1959/388 S 634
  • 5 Ob 91/03y
    Entscheidungstext OGH 02.06.2003 5 Ob 91/03y
    Auch; nur: Das Grundbuchsgericht hat zu prüfen, ob die ihm vorgelegte Vergleichsausfertigung (§ 149 Geo) ordnungsgemäß beurkundet ist. Die Frage zu prüfen, ob die Beurkundung dem Inhalt des tatsächlich geschlossenen Vergleiches entsprach, ist der Grundbuchsrichter nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage. (T1)
  • 5 Ob 250/15y
    Entscheidungstext OGH 25.01.2016 5 Ob 250/15y
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0060672

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2016

Dokumentnummer

JJR_19590916_OGH0002_0050OB00402_5900000_001