Rechtssatz RS0060672
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060672
Geschäftszahl
5Ob402/59; 5Ob91/03y; 5Ob250/15y
Entscheidungsdatum
25.01.2016
Rechtssatz
Das Grundbuchsgericht hat zu prüfen, ob die ihm vorgelegte Vergleichsausfertigung (§ 149 Geo) ordnungsgemäß beurkundet ist. Die Frage zu prüfen, ob die Beurkundung dem Inhalt des tatsächlich geschlossenen Vergleiches entsprach, ist der Grundbuchsrichter nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage. Er kann auch nicht prüfen, ob der Vergleich von den Parteien unterschrieben wurde. Auf Grund eines im Rückstellungsverfahren geschlossenen Vergleiches über einen Gegenstand, dessen Entscheidung in die Zuständigkeit der Rückstellungskommission fällt, kann auch zugunsten eines solchen Vergleichspartners eine Einverleibung bewilligt werden, der im Rückstellungsverfahren weder Antragsteller noch Antragsgegner war (Regreßpflichtiger).Das Grundbuchsgericht hat zu prüfen, ob die ihm vorgelegte Vergleichsausfertigung (Paragraph 149, Geo) ordnungsgemäß beurkundet ist. Die Frage zu prüfen, ob die Beurkundung dem Inhalt des tatsächlich geschlossenen Vergleiches entsprach, ist der Grundbuchsrichter nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage. Er kann auch nicht prüfen, ob der Vergleich von den Parteien unterschrieben wurde. Auf Grund eines im Rückstellungsverfahren geschlossenen Vergleiches über einen Gegenstand, dessen Entscheidung in die Zuständigkeit der Rückstellungskommission fällt, kann auch zugunsten eines solchen Vergleichspartners eine Einverleibung bewilligt werden, der im Rückstellungsverfahren weder Antragsteller noch Antragsgegner war (Regreßpflichtiger).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 402/59
Entscheidungstext OGH 16.09.1959 5 Ob 402/59
Veröff: EvBl 1959/388 S 634
- 5 Ob 91/03y
Entscheidungstext OGH 02.06.2003 5 Ob 91/03y
Auch; nur: Das Grundbuchsgericht hat zu prüfen, ob die ihm vorgelegte Vergleichsausfertigung (§ 149 Geo) ordnungsgemäß beurkundet ist. Die Frage zu prüfen, ob die Beurkundung dem Inhalt des tatsächlich geschlossenen Vergleiches entsprach, ist der Grundbuchsrichter nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage. (T1)
- 5 Ob 250/15y
Entscheidungstext OGH 25.01.2016 5 Ob 250/15y
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0060672
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2016
Dokumentnummer
JJR_19590916_OGH0002_0050OB00402_5900000_001