Rechtssatz RS0060676
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060676
Geschäftszahl
5Ob183/71; 5Ob107/00x; 5Ob169/16p
Entscheidungsdatum
01.03.2017
Rechtssatz
Nach § 97 GBG muss es sich um "bedungene", also um rechtsgeschäftliche Beschränkungen bezüglich des erworbenen Rechtes oder vereinbarte Gegenverpflichtungen handeln, gleichgültig, ob die Eintragung gegenseitiger Rechte auf einem zweiseitigen Rechtsgeschäft unter Lebenden (wie zB einem Tauschvertrag) oder einer Verfügung von Todes wegen (so einem Testament) beruht. Auf die in Bescheiden von Behörden erteilten Auflagen findet § 97 GBG keine Anwendung.Nach Paragraph 97, GBG muss es sich um "bedungene", also um rechtsgeschäftliche Beschränkungen bezüglich des erworbenen Rechtes oder vereinbarte Gegenverpflichtungen handeln, gleichgültig, ob die Eintragung gegenseitiger Rechte auf einem zweiseitigen Rechtsgeschäft unter Lebenden (wie zB einem Tauschvertrag) oder einer Verfügung von Todes wegen (so einem Testament) beruht. Auf die in Bescheiden von Behörden erteilten Auflagen findet Paragraph 97, GBG keine Anwendung.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 183/71
Entscheidungstext OGH 01.09.1971 5 Ob 183/71
Veröff: EvBl 1972/116 S 212
- 5 Ob 107/00x
Entscheidungstext OGH 16.05.2000 5 Ob 107/00x
Auch
- 5 Ob 169/16p
Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 169/16p
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0060676
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2017
Dokumentnummer
JJR_19710901_OGH0002_0050OB00183_7100000_001