Rechtssatz RS0060680
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060680
Geschäftszahl
5Ob20/81; 5Ob52/17h; 5Ob82/22b; 5Ob81/25k
Entscheidungsdatum
05.08.2025
Rechtssatz
Soll auf Grund einer öffentlichen Urkunde nach § 33 Abs 1 lit d GBG eine Einverleibung bewilligt werden, muß die Urkunde den Ausspruch einer Verpflichtung enthalten, durch die das Begehren begründet wird. So genügt es nicht, wenn in einem Bauplatzbewilligungsbescheid lediglich die Auflage enthalten ist, der Antragsteller habe die in den genehmigten Grundteilungsplänen dargestellten Gutsbestandsveränderungen zur Gänze in einem durchzuführen, um das Begehren auf Abschreibung und Zuschreibung hinsichtlich eines vom öffentlichen Gut in das Bauplatzgrundstück des Antragstellers einzubeziehenden Trennstücks zu begründen.Soll auf Grund einer öffentlichen Urkunde nach Paragraph 33, Absatz eins, Litera d, GBG eine Einverleibung bewilligt werden, muß die Urkunde den Ausspruch einer Verpflichtung enthalten, durch die das Begehren begründet wird. So genügt es nicht, wenn in einem Bauplatzbewilligungsbescheid lediglich die Auflage enthalten ist, der Antragsteller habe die in den genehmigten Grundteilungsplänen dargestellten Gutsbestandsveränderungen zur Gänze in einem durchzuführen, um das Begehren auf Abschreibung und Zuschreibung hinsichtlich eines vom öffentlichen Gut in das Bauplatzgrundstück des Antragstellers einzubeziehenden Trennstücks zu begründen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 20/81
Entscheidungstext OGH 24.06.1981 5 Ob 20/81
- 5 Ob 52/17h
Entscheidungstext OGH 04.05.2017 5 Ob 52/17h
Auch
- 5 Ob 82/22b
Entscheidungstext OGH 29.06.2022 5 Ob 82/22b
- 5 Ob 81/25k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 05.08.2025 5 Ob 81/25k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0060680
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2025
Dokumentnummer
JJR_19810624_OGH0002_0050OB00020_8100000_002