Rechtssatz RS0060691
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060691
Geschäftszahl
3Ob301/29; 5Ob178/07y
Entscheidungsdatum
05.02.2008
Rechtssatz
Wird die Klage, auf Grund deren die Streitanmerkung bewilligt wurde, zurückgenommen, so ist die Streitanmerkung zu löschen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 301/29
Entscheidungstext OGH 10.04.1929 3 Ob 301/29
Veröff: SZ 11/103
- 5 Ob 178/07y
Entscheidungstext OGH 05.02.2008 5 Ob 178/07y
Beisatz: Hier: Die Streitanmerkung ist auf Ansuchen des Beklagten zu löschen, wenn der Kläger die Klage zurückgezogen hat. (T1); Beisatz: Die Vereinbarung „ewigen Ruhens" ist dem nicht gleichzuhalten, weshalb diesfalls nur mit Einverständnis des Klägers und unter Vorlage einer beweiswirkenden Urkunde die Löschung der Klagsanmerkung bewilligt werden kann (so schon 3 Ob 121/07a). (T2); Beisatz: Mit einer in einem gerichtlichen Vergleich getroffenen Vereinbarung, wonach sich der Beklagte verpflichtet, Zahlung Zug um Zug gegen „grundbuchsfähige Löschungsquittungen" betreffend die Hypothekarliegenschaft „samt Zustimmung zur Löschung aller Bezug habenden Anmerkungen, insbesondere der Hypothekarklage", zu leisten, übernimmt die Hypothekargläubigerin keine vollstreckbare Verpflichtung, in die Löschung der Anmerkung der Hypothekarklage einzuwilligen, sodass auch bei Nachweis der Zahlung oder Sicherstellung derselben (§1052 ABGB) keine Löschung vorzunehmen wäre. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1929:RS0060691
Dokumentnummer
JJR_19290410_OGH0002_0030OB00301_2900000_001